• Wirtschaftsprüfer in Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

    Wirtschaftsprüfer

    Erfolgreich durch das Wirtschaftsprüferexamen

Die Prüfung zum Wirtschaftsprüfer

Sollten Sie bereits Steuerberater sein, können Sie die Prüfung in verkürzter Form ablegen. Somit entfallen die schriftliche und mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „Steuerrecht“.

Wenn Sie noch kein Steuerberater sind und die Ablegung des StB-Examens auch nicht beabsichtigen, werden Sie zusätzlich im Gebiet „Steuerrecht“ (siehe unten) geprüft. Wir empfehlen Ihnen dazu ausgewählte Fachwochen oder die Teilnahme an unserem Fernlehrgang Steuerrecht. Ebenfalls ist das Online-Modul Steuerrecht explizit für das Voll-WP-Examen empfehlenswert.

Die Lehrgangsinhalte richten sich nach der Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer (WiPrPrüfV) vom 20.07.2004, zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154).

Persönliche Beratung

Constance Vollmers, Kundenberatung, Fernlehrgänge
Constance Vollmers
Kundenberatung, Fernlehrgänge
Telefon: 0 50 41.94 24-29

Schriftliche Prüfung

Das schriftliche Examen wird 2-mal jährlich (Februar/August) von der Wirtschaftsprüferkammer angeboten. Die Termine sowie die Prüfungsklausuren sind bundeseinheitlich. Die schriftliche Prüfung besteht insgesamt aus sieben Klausuren aus vier Prüfungsgebieten. Sie haben die Möglichkeit, die Prüfung weiterhin in einem Prüfungstermin als Block abzulegen oder die Prüfung auf die einzelnen Module individuell aufzusplitten und auf mehrere Prüfungstermine zu verteilen. Hierbei ist innerhalb eines – mit der Zulassung zur Prüfung beginnenden – 6-Jahres-Prüfungszeitraums jede Reihenfolge möglich. 

Wenn Sie bereits Steuerberater sind, entfallen zwei Prüfungen im Bereich Steuerrecht. Als Absolvent eines Studiums nach § 8a oder § 13b der Wirtschaftsprüferordnung, können Sie sich Klausuren anrechnen lassen. Details hierzu finden Sie unter „verkürztes WP Examen“.

Verkürzte Prüfung für vBP (§ 13a WPO)

Das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) hat die verkürzte Prüfung zum Wirtschaftsprüfer für vereidigte Buchprüfer (vBP) wieder eingeführt (§ 13a WPO).

Alle Informationen zur verkürzte Prüfung finden Sie hier.

Prüfungswesen – 240-360 Minuten

Die Inhalte dieses Prüfungsgebietes sind:

  1. Rechnungslegung
    • Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
    • Konzernabschluss und Konzernlagebericht, Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen
    • International anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze
    • Rechnungslegung in besonderen Fällen
    • Jahresabschlussanalyse
  2. Prüfung
    • Prüfung der Rechnungslegung: rechtliche Vorschriften und Prüfungsstandards, insbesondere Prüfungsgegenstand und Prüfungsauftrag, Prüfungsansatz und Prüfungsdurchführung, Bestätigungsvermerk, Prüfungsbericht und Bescheinigungen, andere Reporting-Aufträge
    • Sonstige gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen, insbesondere aktienrechtliche Sonderprüfungen, Prüfung von Risikofrüherkennungssystemen, Geschäftsführungsprüfungen
    • Andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Due-Diligence-Prüfungen, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten
  3. Grundzüge und Prüfung der Informationstechnologie
  4. Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen
  5. Berufsrecht, insbesondere Organisation des Berufs, Berufsaufsicht, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit

Wirtschaftsrecht – 240-360 Minuten

Die Inhalte dieses Prüfungsgebietes sind:

  1. Grundzüge des Bürgerlichen Rechts einschließlich
    • Grundzüge des Arbeitsrechts
    • Grundzüge des internationalen Privatrechts
    • Recht der Schuldverhältnisse
    • Sachenrecht
  2. Handelsrecht
    • Handelsstand und -geschäfte
    • Internationales Kaufrecht
  3. Gesellschaftsrecht
    • Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften
    • Recht der verbundenen Unternehmen
    • Corporate Governance
    • Grundzüge des Kapitalmarktrechts
  4. Umwandlungsrecht
  5. Grundzüge des Insolvenzrechts
  6. Grundzüge des Europarechts

BWL/VWL – 240-360 Minuten

Die Inhalte dieses Prüfungsgebietes sind:

  1. Angewandte Betriebswirtschaftslehre
    • Kosten- und Leistungsrechnung
    • Planungs- und Kontrollinstrumente
    • Unternehmensführung und Unternehmensorganisation
    • Unternehmensfinanzierung sowie Investitionsrechnung
    einschließlich methodischer Problemstellungen der externen Rechnungslegung, der Corporate Governance und der Unternehmensbewertung
  2. Volkswirtschaftslehre
    • Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik
    • Grundzüge der Finanzwissenschaft
  3. Grundkenntnisse anwendungsorientierter Mathematik und Statistik

Steuerrecht – regelmäßig 360 Minuten

Die Inhalte dieses Prüfungsgebietes sind:

  1. Abgabenordnung und Nebengesetze, Finanzgerichtsordnung
  2. Recht der Steuerarten, insbesondere
    • Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer
    • Bewertungsgesetz, Erbschaftsteuer, Grundsteuer
    • Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer
    • Umwandlungssteuerrecht
  3. Grundzüge des internationalen Steuerrechts

Mündliche Prüfung

Um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden, muss eine Gesamtnote in der schriftlichen Prüfung von mindestens 5,0 vorliegen und/oder die Aufsichtsarbeiten aus dem Gebiet Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensberatung und Berufsrecht im Durchschnitt mindestens eine 5,0 vorweisen.

Die mündliche Prüfung besteht aus einem Vortrag, der nicht länger als 10 Minuten dauern sollte. Für den Vortrag werden dem Prüfling vor Beginn der Prüfung vier Themen bzw. drei Themen bei verkürzten Prüfungen nach den §§ 8a, 13 und 13b WPO zur Auswahl gestellt. Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten.

Anschließend an den Vortrag findet in einer Gruppe ein Prüfungsgespräch bestehend aus grundsätzlich fünf Fragerunden statt. Hierbei wird von jedem Prüfer ein Thema vorgegeben, wobei jeder Teilnehmer aufgefordert ist dazu Stellung zu nehmen und sich zu äußern.

Prüfungsprotokolle

Zur Vorbereitung auf das mündliche Wirtschaftsprüferexamen stellen wir unseren Teilnehmern die Protokolle vorangegangener mündlicher Prüfungen kostenfrei im Haas-Online-Campus zur Verfügung.

Anmeldung zur Prüfung

Bitte beachten Sie, dass Sie sich selbst zur Prüfung anmelden müssen. Die Zulassung kann nur zum jeweils nächstfolgenden Prüfungstermin beantragt werden. Dies bedeutet, dass bis Ende Februar nur die Zulassung zur Prüfung im 2. Halbjahr und bis Ende August nur die Zulassung zur Prüfung im 1. Halbjahr des Folgejahres beantragt werden kann. Für das Zulassungsverfahren haben Sie eine Zulassungsgebühr in Höhe von 500 EUR zu zahlen (nach § 14a WPO, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer (GebO WPK)). Sie ist mit der Antragstellung fällig. 

Die Prüfungsgebühr ist bundeseinheitlich und klausurbezogen. In den Prüfungsgebieten mit zwei Klausuren (PW, BWL/VWL, StR) ist eine Prüfungsgebühr von 1.000 EUR (500 EUR je Klausur) zu zahlen, in WR mit einer Klausur sind es 500 EUR. Die Gebühr ist mit der Anmeldung zu einer Modulprüfung fällig. 

Kontakt zu der für Sie zuständigen Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer erhalten Sie unter www.wpk.de.

Zulassungsvoraussetzungen

Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach der Wirtschaftsprüferordnung (WPO).

Zum Wirtschaftsprüfer-Examen wird zugelassen, wer Folgendes nachweisen kann:

Typischer Zugangsweg1


1) Ohne Berücksichtigung von § 8a WPO.
2) Ausländische Studiengänge müssen gleichwertig sein, § 8 Abs. 3 WPO.
3) Eine Tätigkeit als Revisor in größeren Unternehmen oder als Steuerberater u.Ä. kann bis zu 1 Jahr angerechnet werden, § 9 Abs. 5 WPO.
4) Die überwiegende Prüfungstätigkeit in einem Zeitraum von 2 Jahren ist gegeben, wenn der Bewerber mindestens 53 Wochen (bei Vollzeittätigkeit) derartiger Tätigkeit nachweist.

Vorgezogene Zulassung

Seit dem 1. August 2021 ist es möglich, Teile des Wirtschaftsprüfungsexamens - die Modulprüfungen in den Prüfungsgebieten „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre", ,,Wirtschaftsrecht" und „Steuerrecht" - abzulegen, auch wenn die für die Teilnahme an der Prüfung erforderliche praktische Tätigkeit einschließlich der erforderlichen Prüfungstätigkeit noch nicht vollständig erfüllt ist. Für diese neue vorgezogene Zulassung sind mindestens sechs Monate praktische Tätigkeit nach§ 9 Abs. 1 WPO (s.o. 11.1.2.) nachzuweisen. Es reicht aus, wenn aus einer entsprechenden Arbeitgeberbescheinigung hervorgeht, dass und in welchem Zeitraum man bei ihm tätig war bzw. ist. Hierbei muss es sich weder um eine prüfungsnahe Tätigkeit handeln noch muss die Tätigkeit genauer aufgegliedert oder dargestellt.

Nur für die Teilnahme an der Modulprüfung „Wirtschaftliches Prüfungswesen, Unternehmensbewertung und Berufsrecht" müssen die Zulassungsvoraussetzungen wie bisher vollständig erfüllt und nachgewiesen werden.

Quelle: Merkblatt der Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer für die Prüfung als Wirtschaftsprüfer (Stand: 15. September 2021)

Weitere Zugangswege

  Februar Juni August  
Prüfungswesen 6.2.–7.2.   12.8.-13.8.  
Wirtschafts- recht 8.2. 25.6. 14.8.  
BWL/VWL 9.2. & 14.2. 26.6.-27.6. 20.8.-21.8.  
Steuerrecht 15.2.–.16.2.   22.8.-23.8.  
  Februar Juni August
Prüfungswesen 4.2.–5.2.   12.8.-13.8.
Wirtschafts- recht 6.2. 24.6. 14.8.
BWL/VWL 11.2.–12.2. 25.6.-26.6. 19.8.-20.8.
Steuerrecht 13.2.–.14.2.   21.8.-22.8.

Alle Angaben ohne Gewähr

Änderung der Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer

Bisher erhalten Kandidatinnen und Kandidaten, die ihre Anmeldung zu einer Modulprüfung im Wirtschaftsprüfungsexamen zurücknehmen, die Prüfungsgebühr in voller Höhe erstattet. Künftig wird diese Gebühr abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 Prozent erstattet werden. Das gilt ab dem 1. September 2023 und betrifft alle Anmeldungen zu Modulprüfungen ab dem 1. September 2023, also erstmals Anmeldungen zu Modulprüfungen im Prüfungstermin II/2024.

Bei dem Rücktritt von einer Modulprüfung (§ 21 Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung) bleibt es dabei, dass bei einem Rücktritt bis zum Ende der Bearbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit in dieser Modulprüfung die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet wird. Bei einem späteren Rücktritt erfolgt weiterhin keine Erstattung.

Der Vollständigkeit halber dürfen wir noch daran erinnern, dass die Zulassungsgebühr sich auf die Hälfte reduziert, wenn der Zulassungsantrag zurückgenommen wird.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen
Bekanntmachung: 20. Änderung der Gebührenordnung der WPK