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Erlaubte Hilfsmittel für die Prüfung und unsere Lehrgänge

Für den schriftlichen Teil werden als Hilfsmittel Textausgaben (Loseblatt-Sammlung oder gebunden) beliebiger Verlage zugelassen.

Es liegt in der Verantwortung der Bewerber, dafür Sorge zu tragen, dass ihnen neben dem aktuellen Rechtsstand des Prüfungsjahres die vorgenannten Vorschriften auch in der für das Kalenderjahr geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Sofern bei der Lösung einzelner Aufgaben ein anderer Rechtsstand maßgeblich ist, werden die entsprechenden Rechtsvorschriften dem Aufgabentext als Anlage beigefügt.

Die Textausgaben dürfen weitere Gesetzestexte, Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden, Leitsatzzusammenstellungen, Fußnoten und Stichwortverzeichnisse enthalten. Fachkommentare sind ausdrücklich nicht zugelassen.

Die jeweiligen Textausgaben sind von den Bewerbern selbst zu beschaffen und zur Prüfung mitzubringen. Sie dürfen außer Unterstreichungen, Markierungen und Hilfen zum schnelleren Auffinden der Vorschriften (sog. Griffregister) keine weiteren Anmerkungen oder Eintragungen enthalten. Die Griffregister dürfen Stichworte aus der Überschrift und Paragraphen enthalten. Eine weitere Beschriftung ist nicht zulässig.

Den Prüfungsanwärtern wird ausdrücklich empfohlen, diese Textausgaben bereits in den Lehrgängen zu verwenden und bis zur Prüfung nachzusortieren (Austauschblätter vorsorglich aufbewahren).

Auf der linken Seite finden Sie die Links zu den aktuellen Hilfsmittelvorgaben.


Geprüfte Bilanzbuchhalterprüfung – Änderung der zugelassenen Hilfsmittel ab 2021

Die Landesfachausschüsse für die Geprüften Bilanzbuchhalter (national und international) haben
in ihren Oktobersitzungen 2019 beschlossen, dass die zugelassenen Hilfsmittel um die
kaufmännische Formelsammlung ergänzt werden sollen. Gemäß Beschluss des Arbeitskreises
Weiterbildung, der eine Änderung der Hilfsmittel mit einem Jahr Vorlaufzeit ermöglicht, wird somit
die kfm. Formelsammlung ab der Frühjahrsprüfung 2021 als Hilfsmittel zugelassen.

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