
Beschreibung
Die Lehrgangsinhalte der Abschlussprüfung richten sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Steuerfachangestellten (StFachAngAusbV, Stand: 3. August 2022) in Verbindung mit der hierauf seitens der Steuerberaterkammer Niedersachsen verabschiedeten Prüfungsordnung vom 14. Juli 2023, die für Ausbildungsverhältnisse seit dem 1. August 2023 gelten.
Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Informationen hierzu zusammen.
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder dessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet
- wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie den Ausbildungsnachweis geführt hat
- dessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grunde nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzliche Vertreter zu vertreten hat
- wer sich rechtzeitig bei der Steuerberaterkammer zur Prüfung angemeldet hat.
Schriftliche Steuerfachangestelltenprüfung
Die schriftliche Abschlussprüfung zum Steuerfachangestellten besteht insgesamt aus drei Prüfungen.
Teil 1 (130 Minuten, 35% Gewichtung)
„Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“
In diesem Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- Anliegen von Mandantinnen und Mandanten aufzunehmen,
- Sachverhalte unter Berücksichtigung steuerrechtlicher und handelsrechtlicher Regelungen einzuordnen,
- steuerliche Grunddaten von Mandantinnen und Mandanten zu erfassen und zu verarbeiten,
- die eingereichten Unterlagen den Steuerarten zuzuordnen,
- den Gewinn einer Einkunftsart durch eine Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln,
- Bemessungsgrundlagen zu ermitteln und Steuern einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen zu berechnen,
- Steuererklärungen vorzubereiten und
- steuer- und verfahrensrechtliche Regelungen unter Berücksichtigung von Fristen einzuhalten.
Teil 2 (110 Minuten, 30% Gewichtung)
„Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten“
In diesem Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- die für die Finanzbuchhaltung und Jahresabschlusserstellung erforderlichen Stammdaten von Mandantinnen und Mandanten zu erheben, einzuordnen und zu erfassen,
- Entgeltabrechnungen durchzuführen und die Ergebnisse in die Finanzbuchhaltung zu integrieren,
- laufende Geschäftsvorfälle handels- und steuerrechtlich zu beurteilen und zu buchen,
- das Anlage- und Umlaufvermögen abzugrenzen und zu bewerten,
- Berechnungen und Jahresabschlussbuchungen durchzuführen und handels- und steuerrechtliche Jahresabschlüsse zu erstellen und
- Auswertungen zu erstellen und mandats- und anlassbezogen betriebswirtschaftlich zu analysieren.
Teil 3 (60 Minuten, 10% Gewichtung)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“
Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
Prüfung bestanden
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- im Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“ mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Wichtig!
Mit der neuen Prüfungsordnung gibt es nunmehr die Option der Notenmitnahme. Prüfungskandidaten haben die Möglichkeit die Noten einzelner Prüfungsbereiche, sofern diese mit mindestens ausreichend abgeschlossen wurden, auf Antrag in die nächste (nachfolgende) Abschlussprüfung „mitzunehmen“. Das bedeutet, dass zu dem nächsten Prüfungstermin nicht mehr alle Prüfungsbereiche abzulegen sind (vgl. § 28 PO).
Bestehensquote im Durchschnitt
(mangels bundeseinheitlicher Bekanntgabe hier von Niedersachsen)
Mündliche Prüfung
Das mündliche Prüfungsfach „Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten“ wird als Gesprächssimulation, also als Rollenspiel, geführt. Daher werden die mündlichen Prüfungen nunmehr als Einzelprüfungen stattfinden.
Der Prüfungsausschuss (bestehend aus je einem Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Lehrervertreter) stellt dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben aus unterschiedlichen Tätigkeiten nach §16 Abs. 2 StFachAngAusbV zur Auswahl:
- Buchführungen anfertigen,
- Entgeltabrechnungen durchführen
- Jahresabschlusserstellung vorbereiten
- betriebswirtschaftliche und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten unterstützen
- Steuererklärungen erstellen
Die Prüfungsdauer umfasst 30 Minuten (+ 15 min Vorbereitungszeit) und wird mit 25% bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses gewichtet.
Wichtig!
In Zukunft werden alle Prüfungskandidaten, die zur schriftlichen Prüfung zugelassen sind unabhängig davon, ob sie die schriftliche Prüfung bestanden haben, zur mündlichen Prüfung eingeladen. Die Ladung zur mündlichen Prüfung erfolgt bereits kurz nach den schriftlichen Prüfungen.
Die mündliche Prüfung wird zukünftig zentralisiert in 4 Prüfungsorten stattfinden und mehrere Berufsschulstandorte umfassen.
Wie bisher kann ein Prüfling in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. Diese wird zukünftig erst nach der mündlichen Prüfung stattfinden.
Mehr Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Steuerberaterkammer.
