
Beschreibung
Die Lehrgangsinhalte der Abschlussprüfung richten sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten (Steuerfachangestellten-Ausbildungsverordnung – StFachAngAusbV) vom 3. August 2022. Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Informationen hierzu zusammen.
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder dessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet
- wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie den Ausbildungsnachweis geführt hat
- dessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grunde nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzliche Vertreter zu vertreten hat
- wer sich rechtzeitig bei der Steuerberaterkammer zur Prüfung angemeldet hat.

Schriftliche Steuerfachangestelltenprüfung
Die schriftliche Abschlussprüfung zum Steuerfachangestellten besteht insgesamt aus vier Prüfungen.
Teil 1 (130 Minuten)
„Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“
In diesem Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- Anliegen von Mandantinnen und Mandanten aufzunehmen,
- Sachverhalte unter Berücksichtigung steuerrechtlicher und handelsrechtlicher Regelungen einzuordnen,
- steuerliche Grunddaten von Mandantinnen und Mandanten zu erfassen und zu verarbeiten,
- die eingereichten Unterlagen den Steuerarten zuzuordnen,
- den Gewinn einer Einkunftsart durch eine Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln,
- Bemessungsgrundlagen zu ermitteln und Steuern einschließlich der steuerlichen Nebenleistungen zu berechnen,
- Steuererklärungen vorzubereiten und
- steuer- und verfahrensrechtliche Regelungen unter Berücksichtigung von Fristen einzuhalten.
Teil 2 (110 Minuten)
„Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten“
In diesem Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- die für die Finanzbuchhaltung und Jahresabschlusserstellung erforderlichen Stammdaten von Mandantinnen und Mandanten zu erheben, einzuordnen und zu erfassen,
- Entgeltabrechnungen durchzuführen und die Ergebnisse in die Finanzbuchhaltung zu integrieren,
- laufende Geschäftsvorfälle handels- und steuerrechtlich zu beurteilen und zu buchen,
- das Anlage- und Umlaufvermögen abzugrenzen und zu bewerten,
- Berechnungen und Jahresabschlussbuchungen durchzuführen und handels- und steuerrechtliche Jahresabschlüsse zu erstellen und
- Auswertungen zu erstellen und mandats- und anlassbezogen betriebswirtschaftlich zu analysieren.
Teil 3 (max. 30 Minuten)
„Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten“
In diesem Prüfungsbereich hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- Beratungsgespräche systematisch, situationsgerecht und zielorientiert zu unterstützen,
- sich mandantinnen- und mandantenorientiert zu verhalten,
- fachliche Hintergründe sowie Zusammenhänge zu berücksichtigen,
- Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,
- Mandantinnen und Mandanten über steuerrechtliche Regelungen zu informieren sowie rechtliche Regelungen einzuhalten,
- einen Lösungsweg auch unter Berücksichtigung von digitalen Geschäftsprozessen zu entwickeln,
- auf Mandantinnen- und Mandantenfragen und -einwände fachgerecht einzugehen,
- analoge oder digitale beratungsunterstützende Hilfsmittel einzusetzen und
- über den Gesprächsanlass hinausgehende Mandantinnen- und Mandantenbedarfe zu erkennen und anzusprechen.
Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.
Teil 4 (60 Minuten)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“
Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
Prüfung bestanden
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- im Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“ mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Mündliche Prüfung
Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er für den Prüfungsteil 1,2 oder 4 gestellt wurde, wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und, wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.