Anschaffungsnaher Herstellungsaufwand gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

35. Kalenderwoche 2010


In § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist geregelt, dass zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen gehören, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen i.S.d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

In einem koordinierten Ländererlass (Bayrisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 06.08.2010, DB 2010 S. 1729) wurde erörtert, ob für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG hinsichtlich der Durchführung der Maßnahmen innerhalb der 3-Jahresfrist der Beginn der einzelnen Baumaßnahmen oder der Abschluss der Baumaßnahme entscheidungserheblich ist.

Ergebnis der Erörterung

Aufwendungen für nicht innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung abgeschlossener Maßnahmen sind insoweit zu berücksichtigen, als sie auf innerhalb des 3-Jahreszeitraums getätigte Leistungen entfallen.

Für den Fall, dass eine vor Ablauf der 3-Jahresfrist begonnene Baumaßnahme erst nach Ablauf der 3-Jahres-Frist beendet wurde und die bis zum Ablauf des 3-Jahreszeitraums bereits durchgeführten Leistungen die 15 %-Grenze übersteigen, ist insoweit anschaffungsnaher Herstellungsaufwand gegeben.

Die nach Beendigung der 3-Jahresfrist noch getätigten Leistungen dieser Baumaßnahme werden nicht in die Ermittlung der 15 %-Grenze einbezogen und unterliegen auch nicht der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

Es ist aber zu überprüfen, ob diese Maßnahme zu Herstellungskosten i.S.d. BMF-Schreibens vom 18.07.2003 (BStBl 2003 I S. 386) führt.

Nachfolgend stellen wir Ihnen in einem Prüfschema die Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zur weiteren Verwendung für die Praxis dar:



 



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