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Selbstanzeige gem. § 371 AO – Wann und wie?
10. Kalenderwoche 2010
Die Selbstanzeige gem. § 371 AO stellt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund im Fall der Steuerhinterziehung dar. Vor dem Hintergrund des „Datenankaufs“ der Finanzbehörden über Kapitalanlagen in der Schweiz übertreffen sich die Finanzbehörden wöchentlich mit der Meldung der Zahl der landes- oder bundesweit eingegangen Selbstanzeigen. Für den Eintritt der Straffreiheit verlangt § 371 Abs. 1 AO, dass unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt werden.
Bis wann müssen die Angaben berichtigt/ergänzt/nachgeholt werden?
Kritisch sind dabei insbesondere die Ausschlussgründe für die Wirksamkeit der Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 2 AO:
- Erscheinen des Amtsträgers (z.B. Betriebsprüfer, Steuerfahndungsprüfer)
- Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens
- Tatentdeckung + Kenntnis/Möglichkeit der Kenntnis des Täters.
Wie genau müssen die Angaben berichtigt/ergänzt/nachgeholt werden?
Da die vollständige Selbstanzeige bei der zuständigen Stelle vorliegen muss, bevor einer der Ausschlussgründe eintritt, ist zu überlegen, wie konkret die Angaben gegenüber dem Finanzamt sein müssen. Auch für den Steuerpflichtigen mag es mit einigem Aufwand verbunden sein, die nicht/nicht vollständig erklärten Zinseinnahmen und ggf. damit zusammenhängende Werbungskosten genau zu ermitteln.
Allgemein gilt:
Durch die Angaben muss das Finanzamt in die Lage gebracht werden, ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt vollends aufzuklären. Dabei muss die Selbstanzeige nicht alle zahlenmäßigen Angaben so erschöpfend enthalten, dass das Finanzamt sofort die Steuerfestsetzung ändern könnte, es genügt vielmehr, wenn das Finanzamt sich durch geringfügige eigene Aufklärung Klarheit über den Sachverhalt verschaffen kann. Es ist jedoch auch eine Schätzung der nachzumeldenden Beträge möglich.
Auf die Möglichkeit der Schätzung weist auch die OFD Koblenz in einer Pressemeldung vom 25.02.2010 hin:
- es genügt, die Steuerhinterziehung zunächst dem Finanzamt anzuzeigen und sodann um eine „angemessene“ Frist zur Nachholung der Angaben zu bitten
- die bislang nicht versteuerten Zinsen sind dabei unbedingt zu schätzen und die Höhe der Einnahmen bereits im ersten Schriftverkehr dem Finanzamt mitzuteilen
- dabei sollte eher zu hoch geschätzt werden, da bei zu niedriger Schätzung insoweit keine Strafbefreiung eintritt.
Die Aussagen sind hilfreich, um eine Grundtendenz der Finanzverwaltung zu erkennen, bleiben jedoch im Endeffekt wenig detailliert. So ist insbesondere unklar bzw. einzelfallabhängig, was als eine „angemessene“ Frist zur Nachholung der Angaben anzusehen ist. Dem Vorschlag, zunächst zu hoch zu schätzen, kann durchaus gefolgt werden, da eine „Richtigstellung“ auch noch im Einspruchsverfahren über einen Steueränderungsbescheid erfolgen kann. Jedoch muss kritisch hinterfragt werden, ob eine deutlich/offensichtlich zu hohe Schätzung dem Gedanken des § 371 Abs. 1 AO gerecht wird und tatsächlich zur Straffreiheit führt. Insgesamt scheint es dem Willen der Finanzverwaltung zu entsprechen, die Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung auf dem Altar der Steuererhebung zu opfern.
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