• Gesetzessammlung in der Bibliothek

Unsere Empfehlung für die Ergänzungslieferungen

Viele Steuerberater, Steuerfachwirte und Bilanzbuchhalter verwenden die Beck’schen Loseblattwerke „Steuergesetze“, „Steuererlasse“ und „Steuerrichtlinien“. Diese gehören im Beruf zum Alltag und sind auf dem Weg zum Berufsziel bei der Prüfungsvorbereitung ein ständiger Begleiter. Damit die Gesetzestexte immer auf dem aktuellen Stand sind, erscheinen vom Verlag regelmäßig die sogenannten Ergänzungslieferungen.

Diese sollten bei Erhalt grundsätzlich zeitnah einsortiert werden.
Aber Vorsicht: Speziell für die Prüfungsvorbereitung kann es in Einzelfällen sinnvoll sein, diese nicht einzusortieren. Da die Prüfung nach bestimmten Rechtsständen abgehalten wird, würde es in diesen Fällen zu falschen Ergebnissen führen.

Damit Sie immer wissen, ob eine Ergänzungslieferung einsortiert werden soll oder nicht, werden wir Ihnen auf dieser Seite zu jeder Ausgabe einen kurzen Hinweis veröffentlichen. Sobald wir die Lieferung bei uns im Haus bekommen, wird diese von unseren Fachbereichsleitern geprüft und eine Empfehlung ausgesprochen.
Neben der Veröffentlichung auf dieser Seite werden wir die Empfehlung auch auf unserer Facebook-Seite teilen. Dort bekommen Sie die Informationen dann automatisch in Ihrem Newsfeed angezeigt.

Ergänzungslieferungen 2023/2024

Steuergesetze - 215. Ergänzungslieferung Januar 2024

27.03.2024 - Das Lehrgangswerk Haas empfiehlt grundsätzlich alles einzusortieren, aber die alte Fassung von
§ 48 FGO nicht auszusortieren bzw. diese in einem gesonderten Ordner abzulegen und dann in die Prüfung mitzunehmen.

Steuerrichtlinien - 189. Ergänzungslieferung Oktober 2023

18.01.2024 -  Das Lehrgangswerk Haas empfiehlt grundsätzlich für alle Berufsziele und Prüfungsjahrgänge alles einzusortieren.

Steuergesetze - 214. Ergänzungslieferung Juli 2023

04.12.2023 - Das Lehrgangswerk Haas empfiehlt grundsätzlich alles einzusortieren. Ausnahme stellen die Tabellen dar. Die Teilnehmer der Steuerfachwirtprüfung Dezember 2023 sollten die alte Tabellen T1-T3 idF Rechtsstand 2022 nicht aussortieren..

Steuererlasse - 75. Ergänzungslieferung September 2023

04.12.2023 - Das Lehrgangswerk Haas empfiehlt die Steuererlasse der 74. Ergänzungslieferung grundsätzlich einzusortieren mit folgender Ausnahme.

Teilnehmer der Steuerfachwirtprüfung Dezember 2023 sollten 1 § 4/9 nicht aussortieren.

Steuerrichtlinien - 188. Ergänzungslieferung Mai 2023

07.09.2023 -  Das Lehrgangswerk Haas empfiehlt grundsätzlich für alle Berufsziele und Prüfungsjahrgänge alles einzusortieren.

Wenn die Teilnehmer der Steuerberaterprüfung einen Monat vor der Prüfung nicht einsortieren und neu markieren wollen, so sollten sie die EStH 2022 auf einem Heftstreifen in die Prüfung mitnehmen.

Steuererlasse - 74. Ergänzungslieferung Juni 2023

08.05.2023 - Das Lehrgangswerk Haas empfiehlt die Steuererlasse der 74. Ergänzungslieferung grundsätzlich einzusortieren mit folgenden Ausnahmen.

Prüfung 2023 mit Rechtsstand 2022: grundsätzlich ein- bzw. aussortieren
Ausnahme (nicht aussortieren): 1 § 10b/3 steuerliche Maßnahmen Corona-Krise, 1 § 18/5 Kindertagespflege, 120/1-120 § 18/1 InvStG

Prüfung 2024 mit Rechtsstand 2023: grundsätzlich ein- bzw. aussortieren
Ausnahme (nicht aussortieren): 1 § 10b/3 steuerliche Maßnahmen Corona-Krise

Prüfung ab 2025: alles ein- bzw. aussortieren

Steuergesetze - 213. Ergänzungslieferung April 2023

21.08.2023 - Das Lehrgangswerk Haas empfiehlt grundsätzlich alles einzusortieren. Ausnahme stellen die Tabellen dar. Der Prüfungsjahrgang 2023/2024 sollte die alten Tabellen Rechtsstand 2022 nicht aussortieren.

Steuerrichtlinien - 187. Ergänzungslieferung April 2023

20.07.2023 -  Das Lehrgangswerk Haas empfiehlt grundsätzlich alles einzusortieren. Der Prüfungsjahrgang 2023 sollte die Ordnungsnummer 20 (LSt) nicht einsortieren.

Ergänzend für ErbSt gilt: Die 187. EL der Richtlinien enthalten den Erlass zu den gravierenden Änderungen des BewG im Bereich der Bewertung des Grundvermögens durch das JStG 2022 (AEBew JStG 2022). Dieser ist nach den ErbStR unter der Nummer 251 einzusortieren. Bitte beachten Sie, dass der AEBew JStG 2022 für Erwerbe nach dem 31.12.2022 anzuwenden ist. D.h. wenn in der Prüfung ein Erwerb bis einschließlich 31.12.2022 zu beurteilen ist, sind die ErbStR in der Fassung anzuwenden, die unter der Nummer 250 zu finden ist.

Steuererlasse - 73. Ergänzungslieferung März 2023

08.05.2023 - Das Lehrgangswerk Haas empfiehlt die Steuererlasse der 73. Ergänzungslieferung für die Prüfungsjahrgänge ab 2024 vollständig einzusortieren.

Für den Prüfungsjahrgang 2023 gilt alles einzusortieren mit folgenden Ausnahmen:

1 § 13/2 bisherige Fassung nicht aussortieren  (LaFo, regelmäßig nicht klausurrelevant)

Im Abgeltungssteuererlass 1 § 43/1 wurden viele Beispiele an den ab 1.1.23 geltenden Sparer-Pauschbetrag angepasst. Wer die Beispiele noch in der alten Fassung mit der für das Prüfungsjahr 2023 geltenden Rechtslage 2022 in der Klausur griffbereit haben möchte, sollte die Seiten nicht aussortieren.

20 § 8/3 bisherige Fassung nicht aussortieren (Sachbezugswert für Verpflegung, ändern sich jährlich)
20 § 9/1 bisherige Fassung nicht aussortieren (Pauschbeträge für Auslandsreisen, ändern sich jährlich)
120 § 18/1 1/2 bisherige Fassung nicht aussortieren (Basiszinssatz für Vorabpauschale, ändert sich jährlich)